Teil A Allgemeine Bestimmungen
I. Geltung
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Sunvitec GmbH (nachstehend „Sunvitec“ genannt) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1, BGB i.V.m. § 14 BGB.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Sunvitec hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Sunvitec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferung oder Leistung ausführt, ohne den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprochen zu haben.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten in Verbindung mit der Auftragsbestätigung oder dem Angebot der Sunvitec.
1.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Sunvitec und dem Kunden insbesondere
- für Kaufverträge über technische Anlagen (insbesondere Fotovoltaikanlagen), Material und Ausrüstungen (insbesondere Photovoltaik-Module und Aufstell- bzw. Befestigungssysteme) sowie Zubehör nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Teil B dieser AGB
- für Werkverträge über die Auslegung, Planung, Montageinstallation technischer Anlagen (insbesondere von Photovoltaikanlagen) nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen Teil C dieser AGB
II. Zustandekommen des Vertrages / Liefergegenstand / Urheberrecht / Musterteile – Beistellungen
2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, erfolgen Angebote von Sunvitec freibleibend und unverbindlich und sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten/Bestellungen durch den Kunden.
Sofern Sunvitec ein verbindliches Angebot gegenüber dem Kunden abgibt und Sunvitec im Einzelfall nichts anderes bestimmt, ist Sunvitec an ihr Angebot 4 Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von Sunivtec innerhalb der Annahmefrist annimmt. Sunvitec übersendet dem Kunden in diesem Fall nach der Annahmeerklärung durch den Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2 Sofern kein Angebot von Sunvitec vorliegt und der Kunde gegenüber der Sunvitec das Angebot abgibt, kann die Sunvitec das Angebot des Kunden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebotes bei Sunvitec annehmen. Dies erfolgt in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung.
2.3 Gegenstand der Lieferungen und Leistungen von Sunvitec sind die in der Auftragsbestätigung von Sunvitec und in den Ausführungsdokumenten, auf die in der Auftragsbestätigung verwiesen bzw. auf die Bezug genommen wird, bezeichneten Produkte bzw. Leistungen.
Die etwaigen Werbebroschüren o. ä. oder Angaben auf der Homepage der Sunvitec etc. und die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Sunvitec zugrunde liegenden Unterlagen oder Leistungsdaten wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Angaben über die vorgesehenen Technologien für die Lieferungen und Leistungen der Sunvitec sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen bzw. nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eigenschaften von etwaigen Probeexemplaren oder Mustern etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde ist zur Weitergabe etwaiger Probeexemplare oder Muster etc. nicht berechtigt, es sei denn, Sunvitec hat der Weitergabe zugestimmt oder diese ist für die Vertragsabwicklung erforderlich.
2.4 Soweit Sunvitec dem Kunden nicht ausdrücklich im Rahmen eines Vertrages oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Software, Kalkulationen, Know-how, oder sonstigen Daten und Materialien (zusammenfassend „Informationen“) bewilligt hat, behält sich Sunvitec jegliche Eigentums- und Urheberrechte an den Informationen vor. Solche Informationen dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung der Sunvitec zugänglich gemacht werden und sind durch geeignete Maßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Informationen, welche als „vertraulich“ bezeichnet wurden. Der Kunde darf Informationen der Sunvitec nur zu den mit der Sunvitec vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken nutzen oder an Dritte weitergeben. Eine Weitergabe setzt im Übrigen voraus, dass der Kunde mit den betreffenden Dritten eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Ziffer abschließt.
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Sunvitec durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Sunvitec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer
III. Lieferung / Verzug
3.1 Liefertermine und –fristen werden individuell vereinbart und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Ist eine Frist/Termin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden, wird sich Sunvitec dennoch bemühen, diese einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der zu erbringenden Leistung geklärt sind.
Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. - termine verlängern bzw. verschieben sich, wenn bei Sunvitec oder deren Lieferanten Arbeitskämpfe stattfinden, die für die Lieferung des Produkts oder die Leistungserbringung an den Kunden relevant sind. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist bzw. -termin verlängert bzw. verschiebt sich auch beim Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Willens der Sunvitec liegen, z.B. Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, verspätete Materialanlieferungen, Nichterteilung behördlicher Liefergenehmigungen, staatliche Maßnahmen, Beschlagnahme des Kaufgegenstandes, Aufstände, Sabotage, Werkstoff- oder Energiemangel, sofern diese Umstände für die Lieferung des Produktes oder die Leistung an den Kunden relevant und nicht von der Sunvitec zu vertreten sind. In allen vorgenannten Fällen, die zu einer Verlängerung der Liefer- oder Leistungszeit oder Verschiebung des -termins führen, verlängert sich die Lieferzeit bzw. verschiebt sich der -termin um den Zeitraum der behindernden Umstände. Dies gilt auch dann, wenn sich die Sunvitec bei Eintritt solcher Ereignisse im Verzug mit der Lieferung oder Leistung befindet.
3.2 Dauert die Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist bzw. die Verschiebung des –termins gemäß Ziffer 3.1 Abs. 2 mehr als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, der Sunvitec eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen. Sofern die Sunvitec die Lieferung bzw. Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht erbringt, ist der Kunde berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Sofern die Sunvitec bereits Teilleistungen erbracht hat, ist der Kunde nur dann berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde an den bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse hat.
3.3 Sofern der Kunde Änderungen der vereinbarten Leistungen wünscht oder Änderungen der Leistungen nach Ziffer 6. 1 oder 6.2. erforderlich sind, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum, der für die Änderung des Produktes erforderlich ist.
3.4 Sofern der Kunde eine zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung verzögert oder unterlässt, verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit bzw. der -termin um den Zeitraum, bis zu dem der Kunde die verzögerte oder unterlassene Mitwirkungshandlung nachholt. Der Verlängerungszeitraum beginnt daher zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitwirkungshandlung nach der vertraglichen Vereinbarung hätte vorgenommen werden müssen. Falls kein Zeitpunkt für die Mitwirkungshandlung bestimmt ist, beginnt der Verlängerungszeitraum mit dem Zugang der Aufforderung der Sunvitec zur Mitwirkung beim Kunden. Der Verlängerungszeitraum endet mit der Beendigung der Mitwirkungshandlung durch den Kunden.
3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung bzw. Leistung ab Werk. Sofern nicht anders vereinbart, schließt Sunvitec auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung in angemessener Höhe zu angemessenen Kosten ab.
3.6 Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3.7 Kommt der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Sunvitec berechtigt, den ihr entstehenden Schaden insbesondere den entgangenen Gewinn einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
3.8 Sofern Sunvitec mit der Lieferung oder Leistung ihrer Leistung in Verzug gerät, kann der Kunde der Sunvitec eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen ab Verzugseintritt zur Lieferung oder Leistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden in diesem Fall nur zu, wenn die Leistung aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Sunvitec, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht erbracht wurde. Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Falls nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig.
Wird die vereinbarte Leistung auf Wunsch des Kunden geändert, so trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten. Wird die vereinbarte Leistung auf Wunsch des Kunden speziell verpackt oder versichert, so trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten.
Sunvitec ist berechtigt, den Kaufpreis im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
4.2 Im Fall der Lieferung ins Ausland trägt der Kunde alle im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlenden Steuern, Zölle und Abgaben.
4.3 Sofern der Kaufpreis nicht per Vorauskasse gezahlt wird, kann die Sunvitec vor Lieferung eine angemessene, verwertbare Sicherheit für den Kaufpreis (z. B. Akkreditiv, Bankbürgschaft, Letter of Credit) verlangen.
4.4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Sunvitec zustehen, einschließlich der sich aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer V. ergebenden Rechte, die Höhe aller gesicherten Ansprüche nachhaltig um mehr als 30 % übersteigt, wird die Sunvitec auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Sunvitec.
4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen gegen die Forderung von Sunvitec nur dann berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes darüber hinaus nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Sunvitec gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Liefer- oder Leistungsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer- oder Leistungsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
5.2 Das von der Sunvitec an den Kunden übergebene Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von der Sunvitec. Das Produkt, sowie die nach diesem Vertrag an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
5.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Sunvitec. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5.5 Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Sunvitec als Hersteller erfolgt und die Sunvitec unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Sunvitec eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Sunvitec. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, der Sunvitec anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die Sunvitec nimmt diese Übereignung jeweils bereits jetzt an.
5.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von der Sunvitec an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Sunvitec ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sunvitec nimmt diese Abtretung an.
Die Sunvitec ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Sunvitec abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der Sunvitec einzuziehen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Sunvitec die Einzugsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde Sunvitec die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Sunvitec alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Sunvitec zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
5.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde die Dritten unverzüglich auf das Eigentum der Sunvitec hinweisen und die Sunvitec hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Sunvitec die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5.8 Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – hat Sunvitec das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten trägt der Kunde. Sofern Sunvitec die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Sunvitec die Vorbehaltsware pfändet. Von der Sunvitec zurückgenommene Vorbehaltsware darf die Sunvitec verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der Sunvitec schuldet, nachdem die Sunvitec einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Tritt Sunvitec bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist die Sunvitec berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zugunsten von der Sunvitec ganz oder teilweise nicht möglich bzw. wirkungslos sein, ist der Kunde auf Verlangen der Sunvitec verpflichtet, der Sunvitec an dem Kaufgegenstand eine zulässige und wirksame Sicherheit (z. B. Pfandrecht am Kaufgegenstand) zu bestellen. Sollten dabei mehrere Sicherheiten in Betracht kommen, obliegt die Auswahl der zu bestellenden Sicherheit der Sunvitec. Diese entscheidet nach billigem Ermessen.
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Der Kunde verpflichtet sich, keine technischen Änderungen an der Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sunvitec vorzunehmen und keine zusätzlichen von Sunvitec nicht genehmigten Ausrüstungen daran anzubringen oder in Verbindung mit der der Vorbehaltsware zu verwenden, solange das Eigentum an der Vorbehaltsware noch nicht auf den Kunden übergegangen ist.
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VI. Technische Änderungen
6.1 Bis zur Leistungserbringung kann Sunvitec technische Änderungen der zu erbringenden Leistung vornehmen, soweit diese zur Herstellung einer mangelfreien Leistung erforderlich sind, hierdurch nicht wesentliche technische Eigenschaften der vereinbarten Leistung geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weiteren Änderungsvorschlägen von Sunvitec einverstanden erklären bzw. ist Sunvitec berechtigt (sofern die vertraglich geschuldete Leistung aufgrund von Lieferproblemen der Zulieferer von Sunvitec nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist) qualitativ und preislich adäquaten anderweitige Produkte zu liefern, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Sofern sich durch die Änderungen der Preis erhöhen würde, wird dieser zwischen den Parteien vor Ausführung der Änderungen abgestimmt.
6.2 Technische Änderungen an der vereinbarten Leistung, Zubehör oder sonstigen Leistungen, die vor deren Lieferung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderlich werden, führt die Sunvitec auf Kosten des Kunden durch.
VII. gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmangel
Sofern nicht anders vereinbart, ist Sunvitec verpflichtet, das Produkt frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Sunvitec erbrachte, vertragsgemäß genutzte Produkte bzw. Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Sunvitec gegenüber dem Kunden wie folgt:
7.1 Sunvitec wird nach ihrer Wahl auf Ihre Kosten für die betreffenden Produkte bzw. Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder -soweit dies für den Kunden zumutbar ist- das Produkt bzw. die Leistungen so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird.
Ist dies für Sunvitec nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer VIII.
7.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Sunvitec bestehen nur, soweit der Kunde Sunvitec über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich nach Geltendmachung schriftlich verständigt hat und Sunvitec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Dritten eine Verletzung des Schutzrechtes anzuerkennen, es sei denn, Sunvitec hat dem Anerkenntnis zugestimmt. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen bzw. Leistungen aus Schadensminderung- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzungen zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzungen durch Konstruktionsunterlagen oder sonstige spezielle Vorgaben des Kunden für das Produkt bzw. die Leistungen, durch eine vom Vertragszweck nicht gedeckte Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt bzw. die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Sunvitec gelieferten Produkten eingesetzt wird.
VIII. Schadensersatz
8.1 Die Sunvitec haftet nicht bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit.
8.2 Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Sunvitec auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren Schaden, welcher durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte, begrenzt.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse nach Ziffer 8.1 und 8.2 gelten nicht, falls die Haftung von der Sunvitec auf Vorsatz, dem Fehlen einer zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaft, einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen durfte) oder einer sonst nach dem Gesetz zwingenden Haftung beruht.
8.4 Die Regelungen in Ziffer 8.1 bis 8.3 gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter und Beauftragte der Sunvitec.
8.5 Die Regelungen in Ziffer 8.1 bis 8.3 gelten auch, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Sunvitec gehandelt haben.
8.6 Für alle Ansprüche des Kunden gegen Sunvitec gilt -außer in den Fällen unbeschränkter Haftung - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt und tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 bzw. 4 BGB bestimmten Fristen ein. Für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt es abweichend hiervon bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Verschiedenes
9.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Sunvitec und dem Kunden sind schriftlich zu treffen. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
9.2 Beide Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags.
9.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind ausgeschlossen.
9.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Jena, so weit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Jena.
9.5 Sollten eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt.
Teil B – Kaufvertrag
Sollte es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag um einen Kaufvertrag oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handeln, so gelten die nachstehenden Regeln des Teil B dieser AGB ergänzend.
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Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Produktes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem das Produkt an den Kunden bzw. an den vom Kunden beauftragten Frachtführer übergeben wird. Dies gilt bei Teillieferung bzw. Lieferung mit Übergabe der jeweiligen Teillieferung bzw. Lieferung.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
2. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
3. Grundlage der Mängelhaftung von Sunvitec ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Sunvitec keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Wird die vom Sunvitec gelieferte Ware durch den Käufer verarbeitet, hat in die Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Sunvitec für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Sunvitec zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Der Kunde hat Sunvitec die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Sunvitec ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet Sunvitec nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Sunvitec vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, wenn die Gewährung einer Nacherfüllung durch Sunvitec zu einer Schadensvergrößerung führen würde, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Sunvitec Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, soweit möglich vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Sunvitec berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Teil C - Werkvertrag
Handelt es sich bei dem zwischen der Sunvitec und dem Kunden vereinbarten Vertrag um einen Werkvertrag, gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend.
1. Die Sunvitec verpflichtet sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, die zu installierende Anlage betriebsfertig zu montieren. Gegenstand des Vertrags sind ausschließlich Anlagen, die den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie“ Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ entsprechen, sowie Anlagen, die für einen Inselbetrieb vorgesehen sind.
2. Die Sunvitec ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen. In diesem Fall tritt die Sunvitec sämtliche Mängelhaftungsansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt bereits jetzt die Abtretung an. In diesem Fall sind etwaige Mängelhaftungsansprüche des Kunden gegen die Sunvitec ausgeschlossen.
3. Für Ertragsprognosen und -berechnungen im Zusammenhang mit der technischen Auslegung von Anlagen werden aufgrund mathematischer Modelle und langfristiger Wettermodelle geschätzte Wert verwendet. Die Sunvitec übernimmt keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann.
4. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss - soweit nicht anders schriftlich mit Sunvitec vereinbart - dem Kunden obliegt. Besondere Hinweise der Sunvitec sind zu beachten.
5. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaikanlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, das Vorliegen der baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und der Sunvitec nachzuweisen.
Der Kunde gestattet der Sunvitec und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
6. Der Kunde garantiert, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde vor Montagebeginn erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind und spätestens im Zeitpunkt des Montagebeginns vorliegen. Die Sunvitec ist berechtigt, vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Sunvitec ist berechtigt, ihre Leistungen zurückzuzahlen, sofern in die Anzeige bzw. Gestattungen zum Zeitpunkt des Montagebeginns nicht vorliegen.
7. Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die Sunvitec berechtigt, Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.
8. Die Abnahme der Leistungen der Sunvitec durch den Kunden erfolgt nach betriebsfertiger Montage der Anlage. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Sunvitec kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Sunvitec gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde hierzu verpflichtet ist. Darüber hinaus gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Gebrauch nimmt.
9. Sunvitec ist berechtigt, die für PV-Module, Wechselrichter und Montagegestelle vereinbarte Vergütung vor Beginn der Montage abzurechnen. Die Vergütung für die PV-Module, Wechselrichter und Montagestelle ist 6 Tage nach Übergabe an den Kunden bzw. Bereitstellung am Montageplatz zur Zahlung fällig. Die Sunvitec berechtigt, die Montageleistungen solange zu verweigern, bis die vereinbarte Vergütung für die PV-Module, Wechselrichter und Montagestelle vom Kunden gezahlt worden ist.
Im Übrigen ist die Sunvitec berechtigt, ihre Vergütung gemäß Montagefortschritt bis zu 90 % der vereinbarten Vergütung für die Montage abzurechnen. Die Sunvitec ist darüber hinaus berechtigt, ihren Restvergütungsanspruch nach Abnahme, vor Inbetriebnahme der Anlage (Einspeisung der Anlage in das öffentliche Stromnetz und Abnahme durch das EVU) gegenüber dem Kunden abzurechnen.
Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
Sunvitec GmbH
Nauendorfer Hauptstraße 8b, 99885 Georgenthal
Telefon: +49 3624 3780 660
mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Dieser Widerruf kann mittels Post versandtem Brief erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder die Abholung durch uns zu ermöglichen. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung oder Abholung der Waren in angemessener Höhe.
Ende der Widerrufsbelehrung
Die vorstehenden AGB finden ab dem 01.07.2021 Anwendung.
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